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BEFREIUNG


Für die Krankenkassen müssen die deutschen Apotheken 8.- bis 10.- DM einkassieren, falls das Medikament überhaupt so teuer ist.

Unter folgenden Bedingungen können sie als Kassenpatient diese Zuzahlung vermeiden bzw. mindern:

Chronisch Kranke,
die ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe von mindestens 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen mussten, erhalten eine Befreiung für die notwendigen Fahrkosten sowie Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nach Ablauf des ersten Jahres für die weitere Dauer dieser Behandlung.

Eine Dauerbehandlung liegt vor,
wenn mindestens ein Jahr lang eine ärztliche Behandlung durchgeführt wurde und auch zukünftig notwendig ist. Das Vorliegen einer Dauerbehandlung ist durch einen entsprechenden Nachweis des behandelnden Arztes unter Angabe ihres Beginns und der "Grunderkrankung" darzulegen. Der Fortbestand der Dauerbehandlung ist vom Versicherten spätestens vor Ablauf jeden zweiten Kalenderjahres nach Wegfall der Zuzahlungspflicht der Krankenkasse neu nachzuweisen.

Der Wegfall der Zuzahlungspflicht
gilt nur noch für denjenigen Versicherten, der wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung ist.
Für die übrigen Familienangehörigen gelten die allgemeinen Regelungen über die Zusammenrechnung der Zuzahlungen bis zu der Belastungsgrenze von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; d. h. die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Familienverbundes einschließlich des chronisch kranken Versicherten .
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen.


Antrag an die AOK zur Erstattung der geleisteten Zuzahlungen