
BEFREIUNG
Für die Krankenkassen müssen die
deutschen Apotheken 8.- bis 10.- DM einkassieren, falls das Medikament überhaupt
so teuer ist.
Unter folgenden Bedingungen können sie als Kassenpatient diese Zuzahlung
vermeiden bzw. mindern:
Chronisch Kranke,
die ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe von mindestens 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt aufbringen mussten, erhalten eine Befreiung für die notwendigen
Fahrkosten sowie Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nach Ablauf
des ersten Jahres für die weitere Dauer dieser Behandlung.
Eine Dauerbehandlung liegt vor,
wenn mindestens ein Jahr lang eine ärztliche Behandlung durchgeführt wurde
und auch zukünftig notwendig ist. Das Vorliegen einer Dauerbehandlung ist
durch einen entsprechenden Nachweis des behandelnden Arztes unter Angabe ihres
Beginns und der "Grunderkrankung" darzulegen. Der Fortbestand der Dauerbehandlung
ist vom Versicherten spätestens vor Ablauf jeden zweiten Kalenderjahres nach
Wegfall der Zuzahlungspflicht der Krankenkasse neu nachzuweisen.
Der Wegfall der Zuzahlungspflicht
gilt nur noch für denjenigen Versicherten, der wegen derselben Krankheit in
Dauerbehandlung ist.
Für die übrigen Familienangehörigen gelten die allgemeinen Regelungen über
die Zusammenrechnung der Zuzahlungen bis zu der Belastungsgrenze von 2% der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; d. h. die jährlichen Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt des Familienverbundes einschließlich des chronisch kranken
Versicherten .
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen.